Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1. 1. Die Geschäftsbeziehungen des Verkäufers mit dem Besteller werden ausschließlich durch unsere nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung bestimmt, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart ist. Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen des Verkäufers.

1. 2. Abweichende Erklärungen und Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten den Verkäufer auch dann nicht, wenn dieser ihnen bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich widerspricht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Verkäufer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Entgegennahme der Lieferungen oder Leistungen des Verkäufers gilt als Anerkennung seiner Bedingungen.

1. 3. Nebenabreden und Änderungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Verkäufers wirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Regelung.

1. 4. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend, Kostenvoranschläge unverbindlich. Der Lieferumfang wird mit der schriftlichen Auftragsbestätigung festgelegt.

1. 5. Anwendungstechnische Beratung gibt der Verkäufer nach bestem Wissen. Alle Angaben über Eignung und Anwendung der Ware des Verkäufers befreien den Besteller nicht von einer sorgfältigen Prüfung auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Über den Einsatz oder Weiterverkauf des Lieferproduktes entscheidet der Besteller eigenverantwortlich. Sofern der Verkäufer nicht spezifische Eigenschaften und Eignungen der Produkte für einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck schriftlich zugesichert hat, ist eine anwendungstechnische Beratung oder Unterrichtung in jedem Fall unverbindlich.

1. 6. An sämtlichen Informationen und übergebenen Unterlagen (z.B. Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Dokumentationen) – auch in elektronischer Form – behält sich der Verkäufer seine Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers zugänglich gemacht werden.

2. Preise

2. 1. Die vereinbarten Preise verstehen sich in Euro ab Werk als Nettopreise zuzüglich Versand- und Verpackungskosten und zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. 2. Für die Berechnung der Preise sind die von dem Verkäufer ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgeblich, wenn der Besteller oder ein von ihm beauftragter Dritter nicht unverzüglich widerspricht.

2. 3. Für Handelsware gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis. Im Übrigen kann der für Fertigungsware vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss dieser Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden, wenn eine wesentliche Änderung auftragsbezogener Kostenfaktoren (z. B. Löhne, Vormaterial, Energie) eintritt.

3. Lieferbedingungen und Verzug

3. 1. Der Beginn und die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen setzen die Erfüllung der Mitwirkungspflichten, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen und Genehmigungen und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, verlängern sich die Lieferfristen angemessen, es sei denn, der Verkäufer hat die Verzögerung allein zu vertreten.

3. 2. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt und andere von dem Verkäufer nicht zu vertretende Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Arbeitskämpfe, auch solche, die Zulieferanten betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen angemessen.

3. 3. Die Lieferung verkaufter Ware erfolgt nach den durch den Verkäufer jeweils bestätigten Frachtangaben.

3. 4. Angaben über Lieferfristen und Liefertermine verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeiten. Erfüllt der Verkäufer diese nicht, so ist der Besteller berechtigt, den gesetzlichen Vorgaben entsprechend vorzugehen. Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer wegen Nichteinhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen sind jedoch, auch nach Ablauf einer ihm gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Zu zumutbaren Teilleistungen ist der Verkäufer berechtigt, es sei denn, bei dem Besteller handelt es sich um einen Verbraucher.

3. 5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

4. Zahlungsbedingungen

4. 1. Die Lieferung der Waren erfolgt in der Regel auf Rechnung. Das Zahlungsziel lautet dabei grundsätzlich 30 Tage netto. Bei einer Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung des Verkäufers beim Besteller kann dieser ein Skonto von 2% von dem Bruttorechnungsbetrag abziehen. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist der Einzahlungstag (Valuta der Gutschrift auf dem Bankkonto des Verkäufers) maßgeblich.

4. 2. Forderungen des Verkäufers werden mit Zugang seiner Rechnung bei dem Besteller fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.

4. 3. Sind die bestellten Waren nur zum Teil versandbereit, so sind die Rechnungen im entsprechenden Umfang zahlbar, es sei denn bei dem Besteller handelt es sich um einen Verbraucher. Die Rechnungen sind auch dann zahlbar, wenn der Besteller die Ware abredewidrig nicht abholt oder nicht abholen lässt.

4. 4. Die Zahlung hat unabhängig von etwaigen Mängelrügen unter Ausschluss eines jeden Rechts der Zurückbehaltung oder Aufrechnung zu erfolgen, es sei denn, die Ansprüche resultieren aus dem gleichen Vertragsverhältnis oder sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

4. 5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus einem laufenden Vertrag verpflichtet.

5. Eigentumsvorbehalt und verlängerter Eigentumsvorbehalt

5. 1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen (Vorbehaltsware) bis zur Tilgung aller ihm aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Besteller zustehenden Forderungen vor.

5. 2. Der Besteller darf über die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verfügen, sie insbesondere nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Er hat die Liefergegenstände unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn diese vom Dritterwerber nicht sofort vollständig bezahlt werden. Es wird ein verlängerter Eigentumsvorbehalt zwischen Verkäufer und Besteller vereinbart. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in voller Höhe an den Verkäufer abgetreten. Der Besteller wird ermächtigt, den Kaufpreis in eigenem Namen bei den die Vorbehaltsware kaufenden Dritten einzuziehen. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die entsprechende Forderung des Bestellers gegen dessen Kunden im Voraus an den Verkäufer abgetreten. Im Falle der Entstehung von Miteigentum umfasst die Abtretung nur den dem Miteigentum des Verkäufers entsprechenden Forderungsanteil. Sollte die Vorbehaltsware vermischt, vermengt, verbunden oder verarbeitet werden, so erwirbt der Verkäufer das (Mit-) Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Verhältnis zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Verkäufer. Jede entsprechend entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

5. 3. Der Verkäufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, wird dies jedoch so lange nicht tun, als der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Besteller ist auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, seinen Kunden die Abtretung anzuzeigen und dem Verkäufer alle zur Geltendmachung seiner Rechte notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.

5. 4. Die Befugnis des Bestellers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, endet mit seiner Zahlungseinstellung oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt wird. Von jeder Pfändung oder sonstigen Einwirkung Dritter auf die Vorbehaltsware des Verkäufers hat der Käufer diesem sofortige Mitteilung zu machen und ihm zur Wahrung seiner Rechte jede Hilfe zu leisten, insbesondere den pfändenden Gläubiger zu benennen.

5. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zur Rücknahme der Vorbehaltsware und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Weder die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, noch die Pfändung der Liefergegenstände durch den Verkäufer gelten als Rücktritt.

5. 6. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt den Verkäufer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Liefergegenstände zu verlangen.

5. 7. Soweit der Wert aller dem Verkäufer zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten noch offenen Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 20 % übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Zwischen verschiedenen Sicherungsrechten hat der Verkäufer insoweit die Wahl.

6. Versand und Gefahrübergang

6. 1. Versand, Verladung und Transport erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers bzw. Empfängers, auch bei frachtfreier Lieferung.

6. 2. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 6 Werktagen abgerufen werden. Andernfalls ist der Verkäufer, ebenso wie bei der Unmöglichkeit der Versendung, berechtigt, diese auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so haben der Abruf bzw. die Abrufe spätestens innerhalb von 12 Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung, zu erfolgen. Der Abruf ist dann eine vertragliche Hauptpflicht des Bestellers. Das Gleiche gilt bei Abschluss eines Sukzessiv Lieferungsvertrages, auch wenn besondere Abrufe nicht vereinbart sind. Wenn der Versand aus Gründen, für die den Verkäufer kein Verschulden trifft, verzögert wird, kann die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers gelagert und transportiert werden.

6. 3. Ersatzteillieferungen und Rücksendung reparierter Ware erfolgen, soweit diese nicht von der Sachmängelhaftung umfasst sind, gegen Erhebung zusätzlicher angemessener Versand- und Verpackungskosten. Rücksendungen an den Verkäufer sowie Sendungen für Reparaturarbeiten haben – außerhalb der Sachmängelhaftung – grundsätzlich frei Haus zu erfolgen.

6. 4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, oder gerät dieser aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. 

7. Gewährleistung und Verjährung

7. 1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Mängelrügen haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, ist der Verkäufer berechtigt, die ihm hierdurch entstandenen Aufwendungen von dem Besteller ersetzt zu verlangen.

7. 2. Der Ausschluss branchenüblicher Abweichungen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Gleiches gilt für Garantien. Die Angaben des Verkäufers zum Liefer- und Leistungsgegenstand in seinen Katalogen, Prospekten und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen oder Richtwerte dar, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. Geringfügige, unerhebliche Abweichungen gegenüber den Katalogen oder früher gelieferten Waren oder gegenüber der vereinbarten Beschaffenheit gelten nicht als Mängel. Auch bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern bestehen keine Mängelansprüche. Werden vom Besteller oder durch Dritte unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgenkeine Mängelansprüche. Die Abnutzung von Verschleißteilen im Rahmen einer verkehrsüblichen Benutzung stellt ebenfalls keinen Mangel dar.

7. 3. Der Besteller hat selbst zu prüfen, ob die bei dem Verkäufer bestellte Ware sich für die von ihm beabsichtigten Verwendungszwecke eignet. Die nicht geeignete Ware stellt nur dann einen Mangel dar, wenn der Verkäufer dem Besteller die Eignung schriftlich bestätigt hat.

7. 4. Werden Montage-, Einbau-, Vertriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, bestehen Mängelansprüche nur dann, wenn der Besteller den Nachweis erbringt, dass der Mangel nicht hierdurch verursacht worden ist, sondern bereits bei Gefahrenübergang vorlag. Der Verkäufer haftet dafür, dass seine Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind und im Übrigen die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Beschaffenheit aufweisen.

7. 5. Wurde die Ware noch nicht an einen Endverbraucher geliefert, verpflichten begründete und ordnungsgemäß gerügte Sachmängel den Verkäufer, nach seiner Wahl die Mängel durch Nachbesserung zu beseitigen oder den Liefergegenstand oder Teile davon neu zu liefern, sofern die Ursache des jeweiligen Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Schlagen Nachlieferungen oder -besserungen in einer dem Verkäufer gesetzten angemessenen Frist fehl, so kann der Besteller nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht jedoch nur, soweit der Mangel nicht unerheblich ist.

7. 6. Wurde die Ware bereits an einen Endverbraucher geliefert, ist der Besteller grundsätzlich nur berechtigt, jene Mängelansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen, die sein Abnehmer ihm gegenüber geltend gemacht hat. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Ware aufgrund mit dem Verkäufer nicht abgestimmten Kulanzregelungen zurückgenommen wurde. Darüber hinaus ist der Besteller dem Verkäufer gegenüber zum Rücktritt berechtigt, wenn er die Ware deswegen zurücknehmen musste, weil er seiner Pflicht zu Nacherfüllung nicht ordnungsgemäß nachkommen konnte, weil der Verkäufer eine ihm gesetzte Frist zur Nacherfüllung schuldhaft hat verstreichen lassen. Zum Ersatz der Aufwendungen gem. § 439 Abs. 2 BGB ist der Verkäufer nur verpflichtet, soweit der Besteller ihn vorher unverzüglich schriftlich von dem Nacherfüllungsverlangen seines Abnehmers in Kenntnis gesetzt, ihm die beabsichtigte Art der Nacherfüllung sowie die damit ungefähr verbundenen Kosten mitgeteilt und der Verkäufer nicht unverzüglich widersprochen hat. Der Besteller ist gehalten, Vorschlägen des Verkäufers, die eine günstigere Variante der Nacherfüllung betreffen, Folge zu leisten.

7. 7. Verletzt der Verkäufer nicht leistungsbezogene Pflichten gem. § 241 Abs. 2 BGB, so stehen dem Besteller ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus nur dann zu, wenn er den Verkäufer vorher schriftlich abgemahnt hat und die Pflichtverletzung dennoch nicht unterlassen wurde.

7. 8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind ausgeschlossen, soweit diese sich erhöhen, weil der Lieferungsgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist oder die Lieferung ins Ausland erfolgte, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7. 9. Mängelansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Alle übrigen Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab Gefahrübergang, soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes ergibt. Für die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei grob fahrlässigem Verhalten von Organen oder leitenden Angestellten, bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Garantien oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten stattdessen die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Diese Frist gilt außerdem nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs.1 Nr.2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs.1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs.1 Nr.2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

7. 10. Im Falle des Vorliegens eines Verbrauchsgüterkaufes im Sinne des § 474 Abs.1 BGB finden die §§ 474 ff. BGB auf diesen Kaufvertrag Anwendung. 

7. 11. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Verkäufer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehennur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer aus § 478 Abs.2 BGB gilt ferner Ziffer 7.8 entsprechend.

7. 12. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als die in Ziffer 7 dieser Geschäftsbedingungen geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

8. Sonstige Schadensersatzansprüche

8. 1. Soweit nicht in den Lieferbedingungen etwas anderes bestimmt ist, haftet der Verkäufer auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Schadensersatz“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Arglist, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei grober Fahrlässigkeit seiner Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Mängeln, die durch den Verkäufer arglistig verschwiegen wurden, bei Verletzung von Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, sofern nicht im Einzelfall abweichend geregelt, sowie in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer zusätzlich für grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter sowie für leichte Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter. Der Schadensersatz ist jedoch bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

9. 1. Alleiniger Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten mit Kaufleuten ist Köln. Dies gilt insbesondere auch für Klagen im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess. 

9. 2. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Besteller oder sonstigen Schuldner an dem für seinen Wohn- bzw. Niederlassungssitz zuständigen Gericht zu verklagen. 

10. Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG).

11. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

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