Bei der Gefahrenanalyse, auch bekannt als Risikobeurteilung, handelt es sich um ein Verfahren, das auf die Minderung von Risiken abzielt. Das Verfahren orientiert sich dabei an der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw. an der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG. Diese besagt, dass der jeweilige Hersteller dazu verpflichtet ist, eine Gefahrenanalyse bzw. Risikobeurteilung vorzunehmen. In dessen Zuge werden sämtliche Gefahren bzw. Risiken, die von der Maschine ausgehen könnten, einer Identifikation sowie Bewertung unterzogen und im Anschluss mithilfe einer Risikominderung derart gemindert, bis letztlich lediglich ein Restrisiko übrig bleibt. Die Gefahren, die unter das Restrisiko fallen sind in der Betriebsanleitung der Maschine anzuführen und als solche auszuweisen.
Der Ablauf des Verfahrens der Gefahrenanalyse:
Vor der eigentlichen Risikoanalyse sind die Grenzen der Maschine zu ermitteln. Diese setzen sich aus ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung, ihrer räumlichen und zeitlichen Begrenzung, ihrem Einsatzort sowie ihren Schnittstellen zusammen.
Die Anwendung harmonisierter Europa-Normen, sofern für die jeweilige Maschine vorhanden, erfolgt auf freiwilliger Basis. Aus dieser sind erforderliche Schutzmaßnahmen ersichtlich. Falls keine entsprechende harmonisierte Norm vorhanden ist, kann auf nationale Normen oder Spezifikationen zurückgegriffen werden. An dieser Stelle wird aber vorausgesetzt, dass diese notifiziert und für die sachgerechte Umsetzung grundlegender Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen geeignet sind.
Wenn weder auf harmonisierte europäische Normen noch auf nationale Normen bzw. Spezifikationen zurückgegriffen werden kann, ist für jede mögliche von der Maschine ausgehende Gefahr eine Risikoeinschätzung durchzuführen. Dabei ist die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer Verletzung bzw. einer Gesundheitsschädigung (inkl. des vorhersehbaren Schweregrades) kommt, mit einzubeziehen. Unter Heranziehung der Risikobewertung wird im Anschluss die Entscheidung darüber getroffen, ob für jede mögliche Gefahr das vertretbare Restrisiko erlangt wurde oder ob noch weitere Maßnahmen zu treffen sind.
Schutzmaßnahmen sind nur dann anzuwenden, wenn die betreffende Gefahr auch durch entsprechende Maßnahmen beseitigt werden kann. Wenn selbst dann noch ein nicht vertretbares Restrisiko besteht, hat der Hersteller die Nutzerinnen und Nutzer über weitere notwendige Maßnahmen zu informieren.
Zum Abschluss des Verfahrens der Gefährdungsbeurteilungen ist unter Hinzuziehung sämtlicher getroffener Maßnahmen eine Bewertung darüber zu treffen, ob die notwendige Risikominderung erlangt wurde. Erst wenn sämtliche Anforderungen nach DIN EN 12100 als erreicht gelten, wurde eine ausreichende Risikominderung sichergestellt.
Wenn Sie Fragen rund um das Thema Gefahrenanalyse haben, können Sie gerne mit dem Team von PTS-Automation Kontakt aufnehmen. Die PTS ist seit mehr als 50 Jahren Ihr Ansprechpartner für die Risikobeurteilung rund um den Maschinenbau. Nutzen Sie unsere Erfahrung für Ihre Anwendung und rufen Sie uns an. Kontakt: Georg Stoll ☎️ 02234/98406-31